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Allgemeine Geschäfts- und Leistungsbedingungen

für Containerstellung, Transport sowie Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Diese AGB gelten zusammen mit dem konkreten Angebot bzw. Auftrag und der dort vereinbarten Abfallart, Vergütung und Berechnungsgrundlage. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Auftrag haben Vorrang.

Stand: 2. August 2026. Sie können die AGB auch als PDF herunterladen und speichern. Die Widerrufsbelehrung für Verbraucher finden Sie auf der Seite Widerrufsrecht.
UnternehmenMÜKO Containerdienst
AnschriftGsteinacher Str. 45, 90537 Feucht
Telefon09128 81 31

§ 1 Geltungsbereich und Begriffe

(1) Diese Bedingungen gelten für Verträge über die Bereitstellung und Überlassung von Containern und sonstigen Behältern, deren Anlieferung, Wechsel, Umsetzen und Abholung sowie den Transport und die Zuführung von Abfällen zu einer geeigneten Verwertungs- oder Beseitigungsanlage.

(2) Kunde ist der jeweilige Auftraggeber. Verbraucher ist eine natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken schließt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers gelten nur, wenn MÜKO ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB nur, soweit sie wirksam einbezogen wurden und nicht zwingendes Verbraucherrecht entgegensteht.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

(1) Anfragen des Kunden sind unverbindlich. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von MÜKO in Textform, durch beiderseitige Unterzeichnung eines Auftrags oder durch Beginn der Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zustande.

(2) Vor seiner bindenden Vertragserklärung erhält der Kunde diese AGB, die Leistungsbeschreibung, die vereinbarte Abfallart sowie das individuelle Angebot mit dem vereinbarten Preis bzw. der vereinbarten Berechnungsgrundlage in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere per E-Mail oder als PDF über einen Nachrichtendienst. Bei telefonischer Abstimmung soll der Kunde den anschließend übermittelten Auftrag in Textform bestätigen.

(3) Maßgeblich sind in dieser Reihenfolge: individuelle Vereinbarungen, das individuelle Angebot und die Auftragsbestätigung, diese AGB und ergänzend die gesetzlichen Vorschriften.

(4) Mitarbeiter im Fahrdienst dürfen für die sichere Durchführung erforderliche Entscheidungen treffen und tatsächliche Umstände dokumentieren. Sie sind ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt, Preise, Haftungsregeln oder den sonstigen Vertragsinhalt zu ändern.

§ 3 Leistungsumfang, Behälter und Termine

(1) Art und Größe des Behälters, Abfallart, Leistungsort, voraussichtliche Standzeit und Vergütung ergeben sich aus dem Auftrag. MÜKO darf einen funktional gleichwertigen Behälter stellen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und dadurch keine Mehrkosten entstehen.

(2) Der Behälter bleibt Eigentum von MÜKO. Ein Eigentumsübergang an den Abfällen erfolgt nur, soweit die Abfälle vertragsgemäß und rechtlich zulässig übernommen werden. Abfallrechtliche Verantwortlichkeiten richten sich unabhängig davon nach dem Gesetz.

(3) Liefer- und Abholzeiten sind Zeitfenster, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin bestätigt wurden. Verkehr, Witterung, behördliche Maßnahmen und betriebliche Abläufe können zu zumutbaren Verschiebungen führen. MÜKO informiert den Kunden über wesentliche erkennbare Verzögerungen.

(4) Kann MÜKO einen ausdrücklich verbindlich bestätigten Termin aus von MÜKO zu vertretenden Gründen nicht einhalten, gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden. Die Haftungsregelung in § 17 bleibt unberührt.

§ 4 Grundstückszugang und Berechtigung des Kunden

(1) Der Kunde gewährt MÜKO für Anlieferung, Kontrolle, Wechsel, Umsetzen und Abholung den erforderlichen Zugang zum Behälter und zum vereinbarten Stellplatz. Tore und Schranken sind rechtzeitig zu öffnen, Zufahrten freizuhalten und vereinbarte Schlüssel, Codes oder

Ansprechpartner bereitzustellen.

(2) Der Kunde bestätigt, zur Nutzung der Zufahrt und des Stellplatzes berechtigt zu sein und die erforderlichen Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften oder sonstigen Berechtigten eingeholt zu haben. Er teilt MÜKO entgegenstehende Rechte und besondere Auflagen vor Vertragsschluss mit.

(3) MÜKO darf das Grundstück nur betreten oder befahren, soweit dies zur Vertragsdurchführung, zur notwendigen Kontrolle oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Außer bei Gefahr im Verzug erfolgen nicht bereits terminlich abgestimmte Kontrollen nach angemessener Ankündigung.

(4) Für Standorte im öffentlichen Verkehrsraum beschafft der Kunde rechtzeitig die erforderliche Sondernutzungs- oder sonstige behördliche Erlaubnis und erfüllt die angeordneten Sicherungs-, Beleuchtungs- und Verkehrspflichten, sofern MÜKO diese Leistungen nicht ausdrücklich gegen Vergütung übernommen hat.

§ 5 Anforderungen an Zufahrt, Rangierfläche und Stellplatz

(1) Der Kunde stellt auf eigene Verantwortung eine rechtlich zulässige, ausreichend breite und hohe, befestigte, tragfähige und gefahrlos befahrbare Zufahrt sowie eine ausreichend große Rangier- und Stellfläche bereit. Die Flächen müssen das bei Anlieferung und insbesondere bei Abholung auftretende Gewicht des eingesetzten Lastkraftwagens, des Behälters und der Ladung einschließlich der Rad-, Achs- und Stützlasten sicher aufnehmen können.

(2) Dies gilt insbesondere für Pflasterflächen, Gehwege, Bordsteine, Entwässerungsrinnen, Schachtabdeckungen, Hofdecken, Tiefgaragendecken, nicht sichtbare Leitungen und Hohlräume sowie frisch hergestellte, aufgeweichte oder nicht für Schwerlastverkehr ausgelegte Flächen. Der Kunde muss MÜKO vorab auf bekannte oder erkennbare Einschränkungen, unterirdische Anlagen und zulässige Lasten hinweisen.

(3) MÜKO ist nicht verpflichtet, die statische Tragfähigkeit oder den unterirdischen Aufbau von Zufahrten und Stellflächen zu untersuchen. Bei Zweifeln holt der Kunde auf eigene Kosten eine fachkundige Bestätigung ein. Fahrzeugabmessungen, Gewichte und benötigte Rangierflächen teilt MÜKO auf Anfrage vor Auftragserteilung mit.

(4) Der Kunde hält Zufahrt und Stellplatz frei von Fahrzeugen, Baumaterial, Gerüsten, Ästen, Freileitungen und sonstigen Hindernissen und sorgt bei Schnee, Eis, Nässe oder Verschmutzung für einen sicheren Zustand. Der Bereich muss auch bei Abholung des beladenen Behälters gefahrlos erreichbar sein.

(5) Weist der Kunde eine bestimmte Zufahrt oder einen bestimmten Stellplatz an und entsteht ein Schaden ausschließlich, weil eine für MÜKO bei zumutbarer Sichtprüfung nicht erkennbare mangelnde Tragfähigkeit, ein verborgener Hohlraum oder eine vom Kunden nicht mitgeteilte Besonderheit vorlag, haftet MÜKO hierfür nicht. Dies gilt nicht, soweit MÜKO oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig mitverursacht haben; § 17 gilt ergänzend.

§ 6 Entscheidung des Fahrpersonals; Ablehnung und Abbruch

(1) Das Fahrpersonal entscheidet vor Ort eigenverantwortlich über die sichere und rechtlich zulässige Befahrbarkeit, den Rangierraum, den Stellplatz, die Beladung und die Transportfähigkeit. Bestehen konkrete Sicherheitsbedenken, drohen Schäden, fehlen Genehmigungen oder wäre eine Weisung rechtswidrig, darf und muss der Fahrer die Zufahrt, Aufstellung, Umsetzung oder Abholung verweigern oder abbrechen.

(2) Der Fahrer soll dem Kunden, soweit ohne Gefahr und ohne wesentliche Verzögerung möglich, Gelegenheit geben, ein behebbares Hindernis zu beseitigen oder einen geeigneten Ersatzstellplatz zu bestimmen. Ein Anspruch darauf, dass der Fahrer eine erkennbare Gefahr auf Weisung des Kunden eingeht, besteht nicht.

(3) MÜKO darf die maßgeblichen Umstände, insbesondere Hindernisse, Zufahrt, Stellplatz, Beladung und Behälterposition, durch Lieferschein, Vermerk oder Foto dokumentieren. Personen und nicht erforderliche Bereiche sollen dabei möglichst nicht erfasst werden; ergänzend gelten die Datenschutzinformationen von MÜKO.

§ 7 Leerfahrten, Wartezeiten und zusätzliche Leistungen

(1) Ist eine vereinbarte Anlieferung, Umsetzung, Abholung oder ein Wechsel aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht oder nicht vollständig möglich, kann MÜKO die im vor Vertragsschluss übermittelten individuellen Angebot vereinbarte Leerfahrts- bzw. Anfahrtspauschale berechnen. Dies gilt insbesondere bei ungeeigneter oder blockierter Zufahrt, ungeeignetem Stellplatz, fehlender Erlaubnis, fehlendem Zugang, Abwesenheit eines erforderlichen Ansprechpartners, Überladung, unzulässiger Beladung oder eigenmächtigem Umsetzen des Behälters.

(2) Die Pauschale vergütet die tatsächlich erfolgte Anfahrt, Fahrzeug- und Personalbindung sowie Dispositionskosten. Dem Verbraucher bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. MÜKO bleibt der Nachweis eines höheren, vom Kunden zu vertretenden Schadens vorbehalten, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Eine im individuellen Angebot angegebene Wartezeit ist im Grundpreis enthalten. Darüber hinausgehende Wartezeit wird in den dort angegebenen Zeiteinheiten berechnet, wenn die Verzögerung aus der Sphäre des Kunden stammt. Nach angemessener Wartezeit darf der Fahrer den Vorgang abbrechen; die Pflicht zur Zahlung der bis dahin angefallenen Leistungen bleibt bestehen.

(4) Umsetzen, zusätzliche Anfahrten, Wechsel, Sortierfahrten, Rücktransporte, Reinigung, besondere Sicherungsmaßnahmen und sonstige Zusatzleistungen werden nur ausgeführt, soweit sie sicher, rechtlich zulässig und betrieblich möglich sind. Die Vergütung richtet sich nach dem Auftrag oder dem individuellen Angebot.

§ 8 Nutzung, Sicherung und Veränderung des Behälters

(1) Der Kunde behandelt den Behälter pfleglich, hält ihn von Feuer, aggressiven Stoffen und unzulässigen Veränderungen frei und sichert ihn im zumutbaren Umfang gegen Beschädigung, unbefugte Benutzung, Diebstahl und Befüllung durch Dritte. Er informiert MÜKO unverzüglich über Schäden, Verlust, behördliche Maßnahmen oder eine Veränderung des Standorts.

(2) Der Behälter darf ohne vorherige Zustimmung von MÜKO weder verschoben, umgesetzt, angehoben, abgeschleppt, eingegraben noch durch Anbauten oder Befestigungen verändert werden. Dies gilt auch für ein nur kurzfristiges Umsetzen durch den Kunden, Bauherrn, Grundstückseigentümer oder andere Dritte.

(3) Verändert der Kunde oder eine Person aus seinem Verantwortungsbereich den Standort oder die Zugänglichkeit, stellt er auf eigene Kosten einen gefahrlos erreichbaren und abholfähigen Zustand wieder her. MÜKO darf die Abholung bis dahin verweigern und die vereinbarten Mehrkosten, Leerfahrten und zusätzliche Standzeit berechnen.

(4) Für Verlust oder Schäden am Behälter haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, die vertraglichen Obhuts- oder Sicherungspflichten schuldhaft verletzt hat. Normale vertragsgemäße Abnutzung trägt MÜKO.

§ 9 Beladung und Transportsicherheit

(1) Der Kunde belädt den Behälter gleichmäßig und standsicher. Die Ladung darf die Behälterwände nicht überragen, nicht seitlich herausragen und weder das zulässige Gesamtgewicht noch die für den konkreten Behälter mitgeteilte Höchstlast überschreiten. Türen, Klappen, Netze und Abdeckungen müssen vor Abholung ordnungsgemäß geschlossen bzw. anbringbar sein.

(2) Der Kunde entfernt vor Abholung nicht zum Abfall gehörende, am Behälter befestigte oder daneben abgestellte Gegenstände. Er sorgt dafür, dass der Behälter nicht durch Fahrzeuge, Gerüste, Erdaushub, Mauern, Zäune, Tore oder andere Hindernisse blockiert ist.

(3) Ist der Behälter nicht transportsicher, darf MÜKO die Abholung verweigern und eine transportsichere Herstellung durch den Kunden verlangen. Soweit vereinbart und zulässig, kann MÜKO notwendige Sicherungs- oder Umladearbeiten gegen Vergütung übernehmen.

§ 10 Abfallart, Deklaration und Fehlbefüllung

(1) Der Kunde gibt Herkunft, Art, Zusammensetzung und voraussichtliche Menge bzw. Masse der Abfälle vollständig und richtig an. Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im Auftrag bezeichneten Abfälle, möglichst unter Angabe des Abfallschlüssels nach der Abfallverzeichnis- Verordnung.

(2) Andere Abfälle, Fremdstoffe und gefährliche Abfälle dürfen nicht eingefüllt oder miteinander vermischt werden. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung sind insbesondere ausgeschlossen: Asbest und asbestverdächtige Stoffe, Mineralwolle/KMF, teer- oder pechhaltige Stoffe, Farben, Lacke, Lösemittel, Öle, Chemikalien, Batterien und Akkumulatoren, Elektrogeräte, Gasflaschen, Druckbehälter, explosive oder entzündliche Stoffe, flüssige Abfälle, medizinische oder infektiöse Abfälle, Tierkörper sowie glühende oder heiße Stoffe.

(3) MÜKO darf den Behälterinhalt vor Übernahme und bei der Annahmeanlage kontrollieren lassen. Bestehen begründete Zweifel, kann MÜKO weitere Angaben, Nachweise oder eine fachgerechte Analyse verlangen und die Übernahme bis zur Klärung verweigern.

(4) Weicht der Inhalt von der vereinbarten Deklaration ab, kann MÜKO nach Abstimmung mit dem Kunden die Abfälle zurückweisen, eine Nachsortierung verlangen oder sie einer rechtlich zulässigen anderen Verwertung oder Beseitigung zuführen. Eine Abstimmung ist entbehrlich, soweit unverzügliches Handeln zur Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

(5) Der Kunde trägt die notwendigen, angemessenen und nachgewiesenen Mehrkosten, soweit die Abweichung oder Fehlbefüllung aus seinem Verantwortungsbereich stammt. Hierzu können insbesondere zusätzliche Transporte, Leerfahrten, Warte- und Standzeiten, Sortierung, Umladung, Reinigung, Analyse, Lagerung, Rückgabe sowie höhere Entgelte der Annahmeanlage gehören. MÜKO legt auf Verlangen geeignete Belege oder die Einstufung der Annahmeanlage vor.

§ 11 Abfallrechtliche Verantwortung und Transport

(1) MÜKO führt Transport und Zuführung zur Verwertung oder Beseitigung als vom Kunden beauftragter Dritter im Sinne des § 22 Kreislaufwirtschaftsgesetz durch. MÜKO handelt im Auftrag des Kunden, nicht jedoch unter Ausschluss der eigenen gesetzlichen Pflichten als Sammler, Beförderer, Besitzer oder Entsorgungsunternehmen.

(2) Die Beauftragung von MÜKO entbindet den Kunden als Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer nicht von den gesetzlichen Pflichten, soweit das Gesetz deren Fortbestand anordnet. Der Kunde bleibt insbesondere für richtige Angaben, zulässige Bereitstellung, Trennung und erforderliche Nachweise verantwortlich.

(3) MÜKO bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben die geeignete Annahme-, Sortier-, Verwertungs- oder Beseitigungsanlage und darf geeignete zuverlässige Dritte einsetzen. Ein Anspruch auf Nutzung einer bestimmten Anlage besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

(4) Gesetzliche Überlassungs-, Andienungs-, Nachweis- und Registerpflichten sowie behördliche Anordnungen bleiben unberührt. Der Kunde stellt die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung.

§ 12 Abholung bei verändertem Standort oder erschwerten Verhältnissen

(1) Kann der Behälter wegen eines nach der Aufstellung veränderten Standorts, neuer Hindernisse oder einer verschlechterten Zufahrt nicht gefahrlos aufgenommen werden, ist MÜKO nicht verpflichtet, eine risikobehaftete Bergung durchzuführen. Der Kunde beseitigt die Hindernisse und stellt die vereinbarten Bedingungen wieder her.

(2) Dies gilt insbesondere, wenn der Behälter an Mauern, Zäune, Tore, Gebäude, Gerüste oder andere Anlagen herangerückt, eingeengt, abgesenkt oder durch Bauarbeiten blockiert wurde. Das Fahrpersonal kann einen ausreichenden Sicherheitsabstand und geeigneten Rangierraum verlangen.

(3) Vereinbaren die Parteien auf Wunsch des Kunden eine besondere Bergung oder einen abweichenden Aufnahmevorgang, trägt der Kunde die vorher mitgeteilten oder, soweit vorher nicht bestimmbar, die notwendigen und angemessenen Zusatzkosten. Für Schäden, die ausschließlich durch eine vom Kunden zu vertretende Veränderung oder unrichtige Weisung verursacht werden, haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung von MÜKO für eigenes Verschulden bleibt nach § 17 bestehen.

§ 13 Vergütung, Gewicht und Abrechnung

(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem vor Vertragsschluss übermittelten individuellen Angebot und dem Auftrag. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer angegeben; gegenüber Unternehmern können Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

(2) Soweit nach Gewicht abgerechnet wird, ist das von einer geeigneten Waage ermittelte Bruttogewicht abzüglich des Behälter- und gegebenenfalls Fahrzeugtaragewichts maßgeblich. Wiege- und Annahmebelege werden dem Kunden auf Verlangen zur Verfügung gestellt.

(3) Pauschalpreise gelten nur für die im Auftrag genannte Abfallart, Menge bzw. Höchstmasse, Standzeit und die ausdrücklich eingeschlossenen Leistungen. Nicht eingeschlossene Leistungen und vom Kunden veranlasste Zusatzleistungen werden nach dem individuellen Angebot oder einer vor Ausführung getroffenen Zusatzvereinbarung abgerechnet.

(4) Ist eine notwendige Zusatzleistung wegen Art und Umfang einer Fehlbefüllung bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und ist hierfür im Angebot kein Preis vereinbart, schuldet der Kunde nur die erforderlichen und angemessenen tatsächlichen Fremd- und Eigenkosten, soweit er die Ursache zu vertreten hat. MÜKO informiert den Kunden vor Ausführung, sofern dies möglich und zumutbar ist.

§ 14 Änderungen der Entsorgungskosten

(1) Eine andere Abfallart, ein höheres Gewicht, Fremdstoffe oder eine abweichende Einstufung durch die Annahmeanlage stellen keine einseitige Preiserhöhung für die vereinbarte Leistung dar, sondern verändern die tatsächlich in Anspruch genommene Entsorgungsleistung. Es gilt § 10 Absatz 5.

(2) Gegenüber Verbrauchern bleibt der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis für eine unveränderte, vertragsgemäße Leistung verbindlich. Gesetzlich zulässige Änderungen von Steuern und Abgaben werden nur berücksichtigt, soweit dies ausdrücklich vereinbart und rechtlich zulässig ist.

(3) Gegenüber Unternehmern darf MÜKO bei Leistungen, die später als vier Wochen nach Vertragsschluss erbracht werden, den Entsorgungsanteil angemessen an nach Vertragsschluss eingetretene, nicht von MÜKO beherrschbare Änderungen von Annahmeentgelten, gesetzlichen Abgaben oder behördlichen Anforderungen anpassen. Kostensenkungen sind nach denselben Maßstäben weiterzugeben. Die Berechnungsgrundlage ist auf Verlangen offenzulegen. Bei einer Erhöhung des Gesamtpreises um mehr als zehn Prozent kann der Unternehmer den noch nicht ausgeführten Leistungsteil innerhalb von sieben Kalendertagen nach Mitteilung in Textform kündigen.

§ 15 Beschädigung oder Verlust des Behälters

(1) Der Kunde haftet für Beschädigung, außergewöhnliche Verschmutzung oder Verlust des Behälters nur, soweit er oder eine ihm zuzurechnende Person die in diesen AGB beschriebenen Obhuts-, Sicherungs- oder Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt hat.

(2) Der Ersatz richtet sich nach dem erforderlichen Reparaturaufwand; bei wirtschaftlichem Totalschaden oder Verlust nach dem gesetzlichen ersatzfähigen Wert. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens offen.

(3) Der Kunde meldet erkennbare Schäden oder Verlust unverzüglich, damit MÜKO Sicherungs- und Minderungsmaßnahmen treffen kann. Gesetzliche Ansprüche gehen nicht allein wegen einer verspäteten Meldung unter; der Kunde haftet jedoch für einen vermeidbaren Mehrschaden, soweit er die verspätete Meldung zu vertreten hat.

§ 16 Verantwortlichkeit des Kunden und Freistellung

(1) Verletzt der Kunde schuldhaft Pflichten zu Zufahrt, Stellplatz, Genehmigungen, Beladung, Deklaration, Sicherung oder Zugang, ersetzt er MÜKO die hierdurch verursachten gesetzlichen Schäden und notwendigen Aufwendungen.

(2) Der Kunde stellt MÜKO von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf einer vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, insbesondere auf fehlender Nutzungsberechtigung, ungeeignetem Untergrund, unzulässiger Aufstellung oder Fehlbefüllung. Die Freistellung umfasst nicht Schäden, die MÜKO oder seine Erfüllungsgehilfen selbst zu vertreten haben.

(3) Ist nicht der Kunde selbst Grundstückseigentümer oder Abfallerzeuger, sorgt er dafür, dass Bauherr, Eigentümer, Nutzer und sonstige Beteiligte die für die Leistung erforderlichen Informationen erhalten und die vereinbarten Mitwirkungspflichten erfüllen. Eine Zurechnung fremden Verhaltens erfolgt nur nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 17 Haftung von MÜKO

(1) MÜKO haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in allen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend ist.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MÜKO für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von MÜKO.

(4) Die besonderen Regelungen zu nicht erkennbar ungeeigneten Zufahrten und Stellflächen in § 5 sowie zu veränderten Abholbedingungen in § 12 konkretisieren die Verantwortungsbereiche der Parteien; die vorstehenden zwingenden Haftungstatbestände bleiben unberührt.

§ 18 Höhere Gewalt und nicht beherrschbare Ereignisse

(1) Kann eine Leistung wegen höherer Gewalt oder eines sonstigen bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und von MÜKO nicht beherrschbaren Ereignisses vorübergehend nicht erbracht werden, verlängern sich Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, erhebliche Verkehrs- oder Straßensperrungen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen oder der unverschuldete Ausfall einer Annahmeanlage gehören.

(2) MÜKO informiert den Kunden über Beginn und voraussichtliche Dauer, sobald dies möglich ist. Dauert die Behinderung länger als 14 Kalendertage und ist weiteres Abwarten unzumutbar, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil in Textform kündigen. Vorauszahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet.

§ 19 Zahlung und Verzug

(1) Rechnungen sind, sofern im Auftrag nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig. MÜKO kann bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vereinbaren.

(2) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen. MÜKO kann nach erfolgloser angemessener Fristsetzung weitere Leistungen zurückhalten, soweit dies gesetzlich zulässig und dem Kunden zumutbar ist.

(3) Der Kunde kann mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte von Verbrauchern, insbesondere aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.

§ 20 Standzeit, Dauerschuldverhältnisse und Kündigung

(1) Die vereinbarte Standzeit beginnt mit der Aufstellung und endet mit der Abholung. Meldet der Kunde den Behälter nachweisbar zur Abholung bereit und verzögert sich die Abholung allein aus von MÜKO zu vertretenden Gründen, wird für die dadurch entstehende zusätzliche Zeit keine Standmiete berechnet.

(2) Nach Ablauf der eingeschlossenen Standzeit wird die vereinbarte zusätzliche Standmiete berechnet. Der Kunde hält den Behälter bis zur tatsächlichen Abholung zugänglich und transportsicher.

(3) Auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge über regelmäßig wiederkehrende Leistungen können von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden, sofern nicht individuell eine kürzere Frist vereinbart ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 21 Verbraucher, Fernabsatz und Widerruf

(1) MÜKO bietet keine Bestellung über eine Online-Benutzeroberfläche an. Gesetzliche Pflichten zu einer elektronischen Widerrufs- oder Kündigungsschaltfläche sind daher für den hier beschriebenen Bestellweg nicht einschlägig.

(2) Wird ein Verbrauchervertrag ausschließlich telefonisch, per E-Mail oder mit sonstigen Fernkommunikationsmitteln im Rahmen eines dafür organisierten Vertriebssystems oder außerhalb der Geschäftsräume von MÜKO geschlossen, können gesetzliche Informations- und Widerrufsrechte bestehen. Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere für bestimmte termingebundene Beförderungsleistungen, bleiben unberührt.

(3) Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher die gesonderte Widerrufsbelehrung in Anlage 2. Die dortige Belehrung begründet kein zusätzliches Widerrufsrecht, wenn ein gesetzlicher Ausschlusstatbestand eingreift.

(4) Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass MÜKO vor Ablauf einer bestehenden Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, gelten für Wertersatz und das Erlöschen des Widerrufsrechts die gesetzlichen Voraussetzungen. Die Erklärung des Verbrauchers ist gesondert zu dokumentieren.

§ 22 Verbraucherschlichtung

(1) MÜKO ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zwingende gesetzliche Verpflichtungen und die Information nach Entstehen einer konkreten Verbraucherstreitigkeit bleiben unberührt.

§ 23 Textform, Individualabreden, Recht und Gerichtsstand

(1) Rechtserhebliche Erklärungen des Kunden nach Vertragsschluss können mindestens in Textform, insbesondere per Brief, E-Mail oder einer speicherbaren Nachricht, abgegeben werden, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt. Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang vor diesen AGB.

(2) Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist - soweit gesetzlich zulässig - der Geschäftssitz von MÜKO Gerichtsstand. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Gerichtsstände.

(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

Anlage 1 – Zufahrts- und Stellplatzcheck

Der Check dient der konkreten Auftragsplanung. Er ersetzt keine statische Prüfung und keine gesetzlich erforderliche Genehmigung.

Ich bin zur Nutzung der Zufahrt und des Stellplatzes berechtigt; erforderliche Zustimmungen Dritter liegen vor.

Eine notwendige Sondernutzungserlaubnis für öffentlichen Verkehrsraum liegt vor bzw. wurde ausdrücklich bei MÜKO beauftragt.

Zufahrt, Torbreite, Durchfahrtshöhe, Kurven und Rangierfläche sind für das von MÜKO angekündigte Schwerfahrzeug ausreichend.

Untergrund, Pflaster, Rinnen, Bordsteine, Schächte, Decken und Leitungsbereiche tragen Fahrzeug, Behälter und Ladung einschließlich Rad-, Achs- und Stützlasten.

Nicht sichtbare Hohlräume, Leitungen, Tanks, Schächte oder empfindliche Bauteile wurden MÜKO mitgeteilt und gekennzeichnet.

Zufahrt und Behälter bleiben bei Anlieferung, Wechsel und Abholung frei; Tore, Schranken und abgestellte Fahrzeuge blockieren nicht.

Ein Ansprechpartner ist erreichbar oder ein eindeutiger Lageplan mit Stellrichtung wurde übergeben.

Der Container wird nicht ohne vorherige Zustimmung von MÜKO verschoben oder verändert.

Es werden nur die vereinbarten Abfälle eingefüllt; Ausschlussstoffe und Höchstlast wurden erläutert.

Auftragsbezogene Angaben

Liefer-/Abholadresse ____________________________________________

Ansprechpartner / Telefon ____________________________________________

Zufahrt / Besonderheiten ____________________________________________

Untergrund / bekannte Lastgrenze ____________________________________________

Behälter / Abfallart ____________________________________________

Skizze / Fotos beigefügt ☐ ja ☐ nein

Sicherheitsentscheidung

Auch bei bestätigtem Check darf das Fahrpersonal die Ausführung verweigern, wenn die Situation vor Ort erkennbar unsicher, ungeeignet oder rechtswidrig ist. Eine Weisung oder Haftungsübernahme des Kunden verpflichtet den Fahrer nicht zur Durchführung.

Ort, Datum: ______________________________ Kunde / Bevollmächtigter: __________________________________________